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Artikel 36 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

INKRAFTTRETEN

Artikel 36

Diese Satzung tritt einhundertzwanzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem einundfünfzig Staaten, deren amtliche Organisationen für Tourismus zur Zeit der Annahme der Satzung Vollmitglieder der IUOTO waren, der vorläufigen Depositarregierung förmlich die Genehmigung der Satzung und die Übernahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen mitgeteilt haben.

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