Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20001563
Dokumentnummer
NOR40023821
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