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Artikel 37 Patientencharta (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Artikel 37

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20001563

Dokumentnummer

NOR40023821

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