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Artikel 37 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

KAPITEL VII

AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT: VORÜBERGEHENDEEINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 37

Artikel 37

Austrittsrecht der Mitglieder

(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es ihr an ihrem Sitz eine schriftliche Anzeige zugehen läßt.

(2) Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechsMonate nach Eingang der Anzeige bei der Bank. Vor dem endgültigen Wirksamwerden des Austritts hat das Mitglied jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Austrittsanzeige durch eine schriftliche Mitteilung an die Bank zurückzunehmen.

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