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Artikel 36 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 36

Zuweisung und Verteilung der Reineinnahmen

(1) Der Gouverneursrat legt mindestens einmal im Jahr fest, welcher Teil der Reineinnahmen der Bank nach Bildung von Rücklagen und, falls erforderlich, von Rückstellungen für etwaige Verluste nach Artikel 17 Abs. 1 als Überschuß oder für andere Zwecke einbehalten wird und welcher Teil gegebenenfalls verteilt wird. Beschlüsse über die Verwendung der Reineinnahmen der Bank für andere Zwecke bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten. Es erfolgt keine Zuweisung und keine Verteilung, bis die allgemeine Rücklage mindestens zehn vH des genehmigten Stammkapitals erreicht hat.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt im Verhältnis der Anzahl der eingezahlten Anteile der einzelnen Mitglieder; bei der Berechnung dieser Anzahl werden jedoch nur Barzahlungen und Schuldscheine berücksichtigt, die spätestens am Ende des betreffenden Geschäftsjahres eingegangen beziehungsweise eingelöst worden sind.

(3) Die Zahlungen an die einzelnen Mitglieder erfolgen in der vom Gouverneursrat festgelegten Art und Weise. Diese Zahlungen sowie ihre Verwendung durch das Empfängerland unterliegen keiner Beschränkung durch die Mitglieder.

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