Artikel 36.
Zur Bedeckung der Ausgaben für die Sicherung der Schiffahrt und die Durchführung der von den Verwaltungen unternommenen Arbeiten setzen diese besondere Abgaben fest, die von Schiffen eingehoben werden, die die Stromabschnitte zwischen der Mündung des Sulina-Kanals und Braila sowie zwischen Vince und Kostol am rechten und zwischen Moldova Veche und Turnu Severin am linken Donauufer befahren.
Die Verwaltungen setzen die Kommission von den eingeführten besonderen Abgaben sowie von der Art ihrer Einhebung in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003753
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