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Artikel 36 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2021

Artikel 36

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

  1. i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters,
  2. ii) jede Änderung betreffend die Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben,
  3. iii) die Löschung der internationalen Registrierung,
  4. iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,
  5. v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,
  6. vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,
  7. vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt,
  8. viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,
  9. ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,
  10. x) nach Regel 20 übermittelte Informationen,
  11. xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,
  12. xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Schlagworte

Telefonnummer

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40231034

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