Artikel 37
Regel 37
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
(1) Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:
bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen | zwei |
bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen |
|
a) auf Grund eines Widerspruchs | drei |
b) von Amts wegen | vier |
(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewandt, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.
Schlagworte
Zusatzgebühr
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20011112
Dokumentnummer
NOR40222414
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