vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 37 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 37

Regel 37

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

(1) Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:

bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen

zwei

bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen

 

a) auf Grund eines Widerspruchs

drei

b) von Amts wegen

vier

  

(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewandt, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.

Schlagworte

Zusatzgebühr

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222414

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte