Artikel 36
Regel 36
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:
- i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters,
- ii) jede Änderung betreffend die Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben,
- iii) die Löschung der internationalen Registrierung,
- iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,
- v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,
- vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,
- vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt,
- viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,
- ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,
- x) nach Regel 20 übermittelte Informationen,
- xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,
- xii) jede Berichtigung im internationalen Register.
Schlagworte
Telefonnummer
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Gesetzesnummer
20011112
Dokumentnummer
NOR40231034
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