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Artikel 36 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 36

Zuständige Behörden

Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe im Rahmen der Zwecke nach Artikel 35 zuständig sind. Insbesondere erfolgt die Weitergabe der übermittelten Daten an andere Stellen nur nach vorangehender Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR40084083

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)