Artikel 35
Zweckbindung
(1) Die empfangende Vertragspartei darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen diese nach diesem Vertrag übermittelt worden sind; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der Datei führenden Vertragspartei und nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht der Datei führenden Vertragspartei diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt.
(2) Die Verarbeitung von nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten durch die abrufende oder abgleichende Vertragspartei ist ausschließlich erlaubt im Hinblick auf
- 1. die Feststellung, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen;
- 2. die Vorbereitung und Einreichung eines Amts- und Rechtshilfeersuchens nach innerstaatlichem Recht im Fall der Übereinstimmung dieser Daten;
- 3. die Protokollierung nach Artikel 39.
- Die Datei führende Vertragspartei darf die ihr nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten ausschließlich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Satz 1 Nummern 2 und 3 genannten Zwecken erforderlich ist.
(3) Nach Artikel 12 übermittelte Daten dürfen von der Datei führenden Vertragspartei ausschließlich verwendet werden, soweit dies zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforderlich ist. Nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforderlich ist. Die anfragende Vertragspartei darf die im Zuge der Beantwortung erhaltenen Daten ausschließlich für das Verfahren verwenden, auf Grund dessen die Anfrage erfolgt ist.
Schlagworte
Amtsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022
Gesetzesnummer
20005062
Dokumentnummer
NOR40084082
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