Artikel 36
(1) Die Vertragsparteien tauschen Besuche von Experten auf den Gebieten der Archäologie, der Urgeschichte, der Restaurierung und des Museumswesens für eine Gesamtdauer von höchstens dreißig Tagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus, nachdem Kontakte auf diplomatischem Wege erfolgt sind.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123863
alte Dokumentnummer
N7199220011J
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