Artikel 35
Nach erfolgter direkter Kontaktnahme zwischen der ägyptischen Altertumsverwaltung und den zuständigen österreichischen Behörden fördert die österreichische Vertragspartei die Aktivitäten der österreichischen Experten auf den Gebieten der Archäologie und Urgeschichte sowie der Erhaltung und Restaurierung von Altertümern in der Arabischen Republik Ägypten dadurch, daß sie solchen Experten Urlaube und andere Erleichterungen gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123862
alte Dokumentnummer
N7199220010J
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