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Artikel 35 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 35

Befugnis des Rates für Postbetrieb zur Festlegung der Vergütungen und Anteile

1. Der Rat für Postbetrieb ist befugt, die nachstehenden Vergütungen und Anteile festzulegen, die von den Postverwaltungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu zahlen sind:

  1. 1.1. Durchgangsvergütung für Bearbeitung und Beförderung von Briefpost-Kartenschlüssen durch mindestens ein Drittland;
  2. 1.2. Basissatz und Flugbeförderungskosten für Flugpost;
  3. 1.3. End-Landvergütungsanteile für die Bearbeitung ankommender Pakete;
  4. 1.4. Durchgangs-Landvergütungsanteile für Bearbeitung und Beförderung von Paketen durch ein Drittland;
  5. 1.5. Seevergütungsanteile für die Beförderung von Paketen auf dem Seeweg.

2. Bei allfälligen Änderungen nach Verfahren, die den Dienstleistenden Verwaltungen gerechte Einnahmen sichern, muss von wirtschaftlichen und finanziell zuverlässigen und repräsentativen Daten ausgegangen werden. Allenfalls beschlossene Änderungen treten zu einem vom Rat für Postbetrieb festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117669

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