Artikel 34
Land- und Seevergütungsanteile für Postpakete
1. Für Pakete im Verkehr zwischen zwei Postverwaltungen gelten die Endvergütungsanteile, die durch Kombination des Basissatzes je Paket und des Basissatzes je Kilogramm laut Ausführungsbestimmungen berechnet werden.
- 1.1. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Basissätze können die Postverwaltungen zusätzliche Beträge je Paket und je Kilogramm gemäß den Ausführungsbestimmungen zugestanden werden.
- 1.2. Die unter Punkt 1. und 1.1. angeführten Vergütungsanteile gehen zu Lasten der Postverwaltung des Aufgabelandes, außer die Ausführungsbestimmungen Postpakete sehen Abweichungen von diesem Grundsatz vor.
- 1.3. Die Endvergütungsanteile müssen für das gesamte Gebiet eines Landes einheitlich sein.
2. Pakete im Verkehr zwischen zwei Verwaltungen oder zwei Dienststellen der Post desselben Landes an deren Beförderung die Erdwegsdienste einer oder mehrerer anderer Verwaltungen beteiligt sind, unterliegen zu deren Gunsten den in den Ausführungsbestimmungen nach Entfernungsstufen festgelegten
Durchgangs-Land-Vergütungsanteilen.
- 2.1. Für Pakete im offenen Durchgang sind die Zwischenverwaltungen befugt, den in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Pauschalanteil je Sendung zu beanspruchen.
- 2.2. Die Durchgangs-Land-Vergütungsanteile gehen zu Lasten der Verwaltung des Aufgabelandes, außer die Ausführungsbestimmungen Postpakete sehen Abweichungen von diesem Grundsatz vor.
3. Jedes Land, dessen Dienste an der Beförderung von Paketen auf dem Seeweg mitwirken, darf Seevergütungsanteile beanspruchen. Diese Anteile gehen zu Lasten der Verwaltung des Aufgabelandes, außer die Ausführungsbestimmungen Postpakete sehen Abweichungen von diesem Grundsatz vor.
- 3.1. Für jeden benutzten Seedienst ist der See-Vergütungsanteil in den Ausführungsbestimmungen Postpaket je nach Entfernungsstufe festgelegt.
- 3.2. Die Postverwaltungen können den laut 3.1. errechneten See-Vergütungsanteil um maximal 50% hinaufsetzen. Sie können diesen Anteil jedoch nach Belieben herabsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117668
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