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Artikel 33 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel 2

Sonstige Bestimmungen

Artikel 33

Basissatz und Bestimmungen über die Flugbeförderungskosten

1. Der Basissatz für die Abrechnung der Flugbeförderungskosten zwischen Postverwaltungen wird vom Rat für Postbetrieb festgelegt. Er wird vom Internationalen Büro gemäß der in den Ausführungsbestimmungen Briefpost angeführten Formel errechnet.

2. Die Berechnungsmethode für die Flugbeförderungskosten von Kartenschlüssen, Vorrangsendungen, Flugpostsendungen und Flugpostpaketen im offenen Durchgang, sowie die diesbezüglichen Abrechnungsmodalitäten finden sich in den Ausführungsbestimmungen Briefpost und in den Ausführungsbestimmungen Postpakete.

3. Die Flugbeförderungskosten für die gesamte Flugstrecke sind

  1. 3.1. bei Kartenschlüssen handelt, von der Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen, auch wenn diese Kartenschlüsse eine oder mehrere Zwischenverwaltungen im Durchgang passieren;
  2. 3.2. bei Vorrangsendungen und um Flugpostsendungen im offenen Durchgang, einschließlich fehlgeleiteter Sendungen, von der Verwaltung zu tragen, welche die Sendungen einer anderen Verwaltung übergibt.

4. Dieselben Regeln gelten auch für Sendungen, für die keine Land- und Seedurchgangsvergütungen anfallen, wenn diese auf dem Luftweg befördert werden.

5. Jede Bestimmungsverwaltung, die Auslandssendungen im Inland auf dem Luftwege befördert, hat Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten, sofern der gewichtete Durchschnitt der zurückgelegten Strecken mehr als 300 km beträgt. Der Rat für Postbetrieb kann anstatt der gewichteten Durchschnittsentfernung ein anderes einschlägiges Kriterium festlegen. Falls nicht Kostenfreiheit vereinbart wurde, sind einheitliche Vergütungen für alle Vorrang- und Flugpostkartenschlüsse aus dem Ausland vorzusehen, ob diese nun auf dem Luftweg weitergeleitet werden oder nicht.

6. Falls die von der Bestimmungsverwaltung beanspruchten Endvergütungen im Wesentlichen ausgehend von Inlandskosten oder -entgelten berechnet wurden, erfolgt allerdings keinerlei zusätzliche Entschädigung für Flugbeförderungskosten im Inland.

7. Bei Berechnung der gewichteten Durchschnittsentfernung bleibt seitens der Bestimmungsverwaltung das Gewicht sämtlicher Kartenschlüsse unberücksichtigt, für welche die Endvergütungen im Wesentlichen ausgehend von ihren Inlandskosten oder -entgelten berechnet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117667

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