Artikel 35
BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, bewertet fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls und danach mindestens alle fünf Jahre die Wirksamkeit dieses Protokolls einschließlich seiner Verfahren und Anlagen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002878
Dokumentnummer
NOR40044322
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