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Artikel 35 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 35

BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, bewertet fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls und danach mindestens alle fünf Jahre die Wirksamkeit dieses Protokolls einschließlich seiner Verfahren und Anlagen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044322

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