Artikel 35
Körperliche Gewalt
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten, durch das einer anderen Person körperliche Gewalt angetan wird, unter Strafe gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164709
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