Artikel 34
Nachstellung
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen gegenüber einer anderen Person besteht, die dazu führen, dass diese um ihre Sicherheit fürchtet, unter Strafe gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164708
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