Artikel 35
Artikel 35 – Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
Jede Vertragspartei fordert die staatlichen Stellen und öffentlich Bediensteten auf, mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen einschlägigen Organisationen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um strategische Partnerschaften zur Verwirklichung des Zwecks dieses Übereinkommens aufzubauen.
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