ARTIKEL 35
Bekämpfung illegaler Drogen
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Drogenprävention und -bekämpfung im Hinblick auf
- a) die Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, des Handels damit und der Nachfrage danach,
- b) die Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen,
- c) den Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Gemeinwohls sowie
- d) die Zerschlagung transnationaler krimineller Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, insbesondere um unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu verhindern, dass sie rechtmäßige Geschäfts- und Finanztätigkeiten unterwandern.
Schlagworte
Drogenbekämpfung, Geschäftstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267819
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