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ARTIKEL 35 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 35

Bekämpfung illegaler Drogen

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Drogenprävention und -bekämpfung im Hinblick auf

  1. a) die Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, des Handels damit und der Nachfrage danach,
  2. b) die Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen,
  3. c) den Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Gemeinwohls sowie
  4. d) die Zerschlagung transnationaler krimineller Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, insbesondere um unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu verhindern, dass sie rechtmäßige Geschäfts- und Finanztätigkeiten unterwandern.

Schlagworte

Drogenbekämpfung, Geschäftstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267819

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