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Artikel 34 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 34

Dringende Maßnahmen in Vormundschaftssachen

(1) Die Gerichte eines Vertragsstaates, auf dessen Gebiet ein minderjähriger Angehöriger des anderen Vertragsstaates sich aufhält oder ihm gehöriges Vermögen sich befindet, haben im Falle der Dringlichkeit die erforderlichen vorläufigen, bei unbedingter Notwendigkeit auch andere Maßnahmen zu treffen. Das Gericht, das eine solche Maßnahme getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, hat die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen.

(2) Die gemäß Absatz 1 getroffenen vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, wenn sie von den nach den Artikeln 31, 32 oder 33 zuständigen Gerichten durch andere Maßnahmen ersetzt worden sind; hievon hat das zuständige Gericht jenes, das die vorläufige Maßnahme getroffen hat, zu verständigen.

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