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Artikel 33 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 33

Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen

(1) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines minderjährigen Angehörigen eines Vertragsstaates von dem einen in den anderen Vertragsstaat verlegt, so bleiben die von den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen getroffenen Maßnahmen so lange in Kraft, bis die Gerichte des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes die Maßnahmen unter Verständigung der Gerichte des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes durch andere ersetzt haben. Von der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes hat das mit der Vormundschaft befaßte Gericht das nach dem neuen gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Im Falle der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen aus seinem Heimatstaat in den anderen Vertragsstaat ist Artikel 32 sinngemäß anzuwenden.

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