Artikel 34
Kündigung
1. Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit mittels einer an den Depositar gerichteten schriftlichen Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Jahres seit Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam. Ist in der Notifikation ein längerer Zeitraum bestimmt, wird die Kündigung nach Ablauf des längeren Zeitraums seit Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
GESCHEHEN zu Hamburg am 31. März 1978 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154508
alte Dokumentnummer
N9199331471J
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