vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 34 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1997

Artikel 34

Der Generalsekretär ist Depositär dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember 1988 in einer Urschrift.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140807

alte Dokumentnummer

N8199711578I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)