Artikel 34
Der Generalsekretär ist Depositär dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember 1988 in einer Urschrift.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10011029
Dokumentnummer
NOR12140807
alte Dokumentnummer
N8199711578I
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