Artikel 34
(1) Im Rahmen der in der Arabischen Republik Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen auf den Gebieten der Archäologie und der Urgeschichte räumt die Arabische Republik Ägypten der Republik Österreich bezüglich der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen ein, die der meistbegünstigten Mission gewährt werden.
(2) Die Zuteilung von archäologischen Funden wird durch ein besonderes Protokoll zwischen den betreffenden österreichischen Institutionen und der Ägyptischen Altertumsverwaltung festgelegt werden.
Schlagworte
Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123861
alte Dokumentnummer
N7199220009J
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