Artikel 33 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

8. Abschnitt

Regelungen zum Sanktionsmechanismus

Artikel 33

Allgemeines

(1) Bund und Länder kommen überein, für folgende Fälle einen Sanktionsmechanismus festzulegen:

  1. 1. Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in dieser Vereinbarung, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder in den Landes-Zielsteuerungsverträgen festgelegt sind
  2. 2. Verstoß gegen diese Vereinbarung, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge
  3. 3. Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge

(2) Die in anderen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG festgelegten Sanktionsmechanismen bleiben von den in diesem Abschnitt getroffenen Regelungen unberührt. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20008611

Dokumentnummer

NOR40157146

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