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Artikel 33 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 33

Sicherungsanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken

Soweit die zu Zwecken des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Sicherungsanlagen nicht von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt werden, ist die anschlußnehmende Verwaltung berechtigt, solche Anlagen selbst zu errichten und zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005831

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