Artikel 33
Sicherungsanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken
Soweit die zu Zwecken des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Sicherungsanlagen nicht von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt werden, ist die anschlußnehmende Verwaltung berechtigt, solche Anlagen selbst zu errichten und zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005831
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