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ARTIKEL 335 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 11

FISCHEREI UND MARITIME GOVERNANCE

ABSCHNITT 1

FISCHEREIPOLITIK

ARTIKEL 335

(1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden für beide Seiten vorteilhaften Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammen: Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Kontrolle und Überwachung, Datenerfassung sowie Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß dem einschlägigen Internationalen Aktionsplan der FAO von 2001.

(2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen ein.

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