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Artikel 331. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Abschnitt V.

Sonderbestimmung.

Artikel 331.

Unbeschadet der besonderen Verpflichtungen, die Österreich zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte durch den gegenwärtigen Vertrag auferlegt sind, verpflichtet sich Österreich, jedem allgemeinen Übereinkommen über die zwischenstaatliche Regelung des Durchgangsverkehrs, der Schiffahrtswege, Häfen und Eisenbahnen beizutreten, das zwischen den alliierten und assoziierten Mächten mit Zustimmung des Völkerbundes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001236

alte Dokumentnummer

N1192019882S

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