Artikel 330.
Die Bestimmungen der Artikel 284–290, 293, 312, 314–316 und 326 dürfen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages jederzeit von dem Rate des Völkerbundes nachgeprüft werden.
Mangels einer solchen Nachprüfung kann nach Ablauf der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Frist keine der alliierten und assoziierten Mächte den Vorteil irgendeiner der Bestimmungen, die in den vorstehend aufgezählten Artikeln enthalten sind, zugunsten eines Teiles ihrer Gebiete, für den sie keine Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen. Die dreijährige Frist, während der keine Gegenseitigkeit gefordert werden darf, kann vom Rate des Völkerbundes verlängert werden.
Jene Staaten, welchen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder welche aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, werden der Vorteile obiger Bestimmungen nur unter der Bedingung teilhaftig, daß sie auf dem kraft des gegenwärtigen Vertrages unter ihre Staatsgewalt übergegangenen Gebiete Österreich gegenüber eine die Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise einführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001235
alte Dokumentnummer
N1192019881S
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