Artikel 32
Durchgangsvergütungen
1. Für Kartenschlüsse und Sendungen im offenen Durchgang im Verkehr zwischen zwei Verwaltungen oder zwei Postämtern desselben Landes unter Mitwirkung von Diensten einer oder mehrerer anderer Verwaltungen (Dienste Dritter) werden Durchgangsvergütungen fällig. Diese stellen eine Bezahlung für Leistungen in Zusammenhang mit dem Durchgang auf dem Land-, See- und Luftweg dar.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117666
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