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Artikel 32. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 32.

Das Gericht des vertragschließenden Staates, auf dessen Gebiet ein Angehöriger des anderen vertragschließenden Staates gestorben ist, ist verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahme der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025498

alte Dokumentnummer

N2195510761U

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