Artikel 33.
(1) Befindet sich in einem vertragschließenden Staate beweglicher Nachlaß eines Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates, so hat das Gericht oder die sonst zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die zur Sicherung und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens, zur Vermeidung seiner Verringerung oder eines anderen drohenden Nachteiles notwendigen Verfügungen zu treffen. Insbesondere ist in diesen Fällen ein Verzeichnis des gesamten beweglichen Nachlaßvermögens, das sich auf diesem Gebiete befindet, zu verfassen und nach den Umständen des Falles entweder das Vermögen unter Siegel zu legen oder seine Hinterlegung an einem sicheren Ort anzuordnen oder eine zuverlässige Person zum Kurator des Nachlasses zu bestellen.
(2) Die im Absatz 1 angeführten Verfügungen werden vom Gericht oder von der Behörde nach den hiefür im eigenen Staate geltenden Vorschriften getroffen. Auf Ersuchen des anderen Staates sind sie jedoch auch in einer besonderen Form durchzuführen, sofern diese nicht gegen die Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Staates verstößt.
(3) Hat an dem Orte, wo sich das bewegliche Nachlaßvermögen befindet, eine Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen ihren Sitz, so dürfen die im Absatz 1 angeführten Verfügungen nur getroffen werden, wenn die Konsularbehörde hievon rechtzeitig verständigt wurde; diese hat das Recht, an den Amtshandlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(4) In den übrigen Fällen ist die Konsularbehörde unverzüglich von allen Verfügungen zu verständigen, die zur Sicherung und Verwaltung des Nachlaßvermögens angeordnet wurden. Diese Verfügungen können unbeschadet der Rechte dritter Personen auf Antrag der Konsularbehörde geändert oder aufgehoben werden.
Schlagworte
Ausfolgungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001932
Dokumentnummer
NOR12025499
alte Dokumentnummer
N2195510762U
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