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Artikel 34. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 34.

(1) Auf Antrag von Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern, die Angehörige des vertragschließenden Staates sind, in dem sich Nachlaßvermögen befindet, oder die sich auf dessen Gebiet aufhalten, ist das Gericht berechtigt, das ganze Nachlaßvermögen oder einen hinreichenden Teil hievon zurückzubehalten, bis über den Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch von dem zuständigen Gerichte des Heimatstaates des Erblassers rechtskräftig entschieden ist.

(2) Die gleichen Verfügungen kann das Gericht auf Antrag von Gläubigern treffen, die Angehörige des vertragschließenden Staates sind, auf dessen Gebiete sich Nachlaßvermögen befindet, oder die sich auf dessen Gebiet aufhalten, sofern ihre Ansprüche angemeldet und nötigenfalls geltend gemacht werden.

Schlagworte

Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025500

alte Dokumentnummer

N2195510763U

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