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Artikel 32 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 32

Artikel 32 – Einleitung des Verfahrens

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige oder einer Anklage des Opfers abhängig gemacht werden und das Verfahren fortgeführt werden kann, selbst wenn das Opfer seine Aussage widerruft.

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