Artikel 31
Artikel 31 – Allgemeine Schutzmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Rechte und Interessen der Opfer, insbesondere ihre besonderen Bedürfnisse als Zeugen, in allen Abschnitten der Ermittlungen und des Strafverfahrens zu schützen, indem sie insbesondere
- a) diese über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste und – außer wenn sie dies nicht wünschen – über die aufgrund ihrer Anzeige veranlassten Maßnahmen, die Anklagepunkte, den allgemeinen Stand der Ermittlungen oder des Verfahrens und ihre Rolle sowie die in ihrem Fall ergangene Entscheidung unterrichten;
- b) sicherstellen, dass zumindest in den Fällen, in denen die Opfer und ihre Familien in Gefahr sein könnten, diese, sofern erforderlich, über eine vorübergehende oder endgültige Freilassung der verfolgten oder verurteilten Person unterrichtet werden;
- c) ihnen in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts die Möglichkeit geben, gehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und die Mittel zu wählen, mit Hilfe derer ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über einen Vermittler vorgetragen und geprüft werden;
- d) ihnen geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellen, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden;
- e) ihre Privatsphäre, ihre Identität und ihr Bildnis schützen und im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Maßnahmen treffen, um die öffentliche Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identifikation der Opfer führen könnten;
- f) dafür Sorge tragen, dass sie und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung, Vergeltung und davor, erneut Opfer zu werden, sicher sind;
- g) sicherstellen, dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen Opfer und Täter in den Räumlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte vermieden wird, sofern die zuständigen Behörden zum Wohl des Kindes oder weil es für die Ermittlungen oder das Verfahren erforderlich ist, nichts anderes beschließen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer bereits von ihrem ersten Kontakt mit den zuständigen Behörden an Zugang zu Informationen über die einschlägigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren haben.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer, sofern gerechtfertigt unentgeltlich, einen Rechtsbeistand erhalten, wenn sie als Partei in dem Strafverfahren auftreten können.
(4) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, dass die Justizbehörden einen besonderen Vertreter für das Opfer bestellen, sofern das Opfer nach innerstaatlichem Recht in dem Strafverfahren als Partei auftreten kann und die Inhaber elterlicher Obsorge wegen eines Interessenskonflikts zwischen ihnen und dem Opfer von der Vertretung des Kindes in diesem Verfahren ausgeschlossen sind.
(5) Jede Vertragspartei sieht durch gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts für Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder staatliche oder nichtstaatliche Organisationen die Möglichkeit vor, in Strafverfahren wegen der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten den Opfern beizustehen und/oder sie zu unterstützen, wenn diese einwilligen.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Opfern die Auskünfte nach diesem Artikel in einer ihrem Alter und ihrer Reife entsprechenden Weise und in einer ihnen verständlichen Sprache erteilt werden.
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