Artikel 32.
Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den Grenzregelungsausschüssen, sei es direkt, sei es durch Vermittlung der Ortsbehörden, in allem behilflich zu sein, was die zur Ausführung ihrer Aufgabe nötigen Transporte, Bequartierung, Arbeitskräfte und Materialien (Grenzpfähle, Grenzsteine) betrifft.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000925
alte Dokumentnummer
N1192019571S
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