Artikel 31.
Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den Ausschüssen alle für ihre Arbeiten nötigen Belege zu liefern, insbesondere authentische Abschriften der Protokolle über die Absteckung gegenwärtiger oder früherer Grenzen, alle vorhandenen Karten im großen Maßstab, die geodätischen Daten, die durchgeführten und nicht veröffentlichten Aufnahmen, die Auskünfte über das Austreten der Grenzflußläufe.
Sie verpflichten sich überdies, die Lokalbehörden anzuweisen, den Ausschüssen alle Dokumente zu übermitteln, insbesondere die Pläne, Kataster und Grundbücher, und ihnen auf Verlangen alle Auskünfte über das Eigentum, die wirtschaftlichen Strömungen und andere nötige Informationen zu liefern.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000924
alte Dokumentnummer
N1192019570S
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