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ARTIKEL 32 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 32

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statistische Amt der Europäischen Union ist. Diese Zusammenarbeit gewährleistet die fachliche Unabhängigkeit des statistischen Amts und die Anwendung der Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und konzentriert sich auf folgende Bereiche:

  1. a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,
  2. b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen.
  3. c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,
  4. d) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,
  5. e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
  6. f) Umweltstatistik,
  7. g) Regionalstatistik und
  8. h) horizontale Aktivitäten, einschließlich Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement, statistischer Klassifikationen, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259785

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