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ARTIKEL 32 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 32

Gemeinsame Bestimmungen für alte Handelsforderungen (Art. 1 (1) bis (9))

1. Rückständige Zinsen

Wenn auf eine Forderung Zinsen geschuldet werden, so sollen für die Errechnung der bis zum 31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen angewandt werden:

  1. a) bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von 4% oder weniger bleibt der bisherige Zinssatz bestehen;
  2. b) bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von mehr als 4% wird dieser auf ⅔, jedoch nicht unter jährlich 4% ermäßigt.

Der ermäßigte Betrag der rückständigen Zinsen wird der Hauptforderung zugeschlagen.

2. Künftige Zinsen

Für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1957 sollen Zinsen nicht geschuldet werden.

Wurden auf die Forderung in der Zeit bis zum 1. Januar 1953 Zinsen geschuldet, so ist ab 1. Januar 1958 der dann noch nicht getilgte Betrag der Forderung in seiner jeweils ausstehenden Höhe zu verzinsen. Der Zinssatz soll 75% des geschuldeten Zinssatzes betragen.

Der neue Zinssatz soll jedoch mindestens 4% und höchstens 6% jährlich betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4% jährlich oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser bestehen. Die Zinsen sollen jährlich nachträglich zusammen mit dem Tilgungsbetrag nach dem Ausland gezahlt werden.

3. Sonderdepot

  1. a) Für Forderungen der Gruppen nach Artikel 1, (1) bis (7) kann der Gläubiger an Stelle der Zahlung gemäß Artikel 26, 27, 28 oder 31 vom Schuldner die Zahlung auf ein auf seinen Namen lautendes D-Mark-Depot-Konto bei einer von den zuständigen deutschen Behörden zu bestimmenden Stelle verlangen, wenn sein Anspruch nachweislich gefährdet ist.
  1. b) Der Schuldner kann den Betrag einer Schuld, die zu den in Absatz a) genannten Gruppen gehört, zugunsten des Gläubigers auf ein solches Depot einzahlen, wenn nachweislich
  1. aa) der Schuldner, Erbe oder Testamentsvollstrecker des ursprünglichen Schuldners ist und der Nachlaß verteilt werden soll;
  2. bb) der Schuldner eine Gesellschaft ist und diese in Liquidation tritt;
  3. cc) der Konkursverwalter oder die Vergleichsperson des Schuldners Konkurs- oder Vergleichsquoten ausschütten.
  1. c) Die Zahlung auf ein Depot, die in Übereinstimmung mit den obigen Vorschriften stattfindet, befreit den Schuldner von seiner Schuld. Der Gläubiger wird in diesem Falle hinsichtlich der Zahlung nach dem Ausland so behandelt, als ob der auf dem Depot eingezahlte Betrag (einschließlich Zinsen, falls die Depotstelle Zinsen vergütet) noch bei dem Schuldner stände.
  2. d) Der Gläubiger hat jederzeit das Recht, die Überweisung eines auf Sonderdepot eingezahlten Betrages auf sein D-Mark-Konto (siehe Art. 18) zu verlangen.

4. Kleinforderungen

Die zuständigen deutschen Stellen werden bei Forderungen auf kleinere Beträge Anträge der Beteiligten auf Genehmigung einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland wohlwollend prüfen.

5. Zahlungen für Waren und Dienstleistungen, bei denen der Gläubiger nachweist, daß die Einzahlung auf sein Konto ohne seine Zustimmung erfolgt ist

Ein Gläubiger, der nachweist, daß eine Einzahlung auf sein Bank- oder Postscheckkonto für Waren oder Dienstleistungen (Art. 1) ohne seine Zustimmung erfolgt ist, soll durch die Tatsache der Einzahlung auf ein derartiges Konto nicht das Recht auf Behandlung der Einzahlung gemäß Kap. C verlieren.

Schlagworte

Konkursquote, Bankkonto

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055381

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