Kapitel VI.
Übergangsbestimmungen.
Artikel 325.
Österreich hat den Beförderungsanweisungen einer im Namen der alliierten und assoziierten Mächte handelnden Behörde nachzukommen, und zwar:
1. hinsichtlich der Beförderung von Truppen in Ausführung des gegenwärtigen Vertrages sowie hinsichtlich der Beförderung von Gerät, Munition und Verpflegsvorräten für den Heeresbedarf;
2. vorläufig hinsichtlich der Beförderung von Nahrungsmitteln für bestimmte Gegenden, hinsichtlich möglichst schneller Wiederherstellung geregelter Beförderungsverhältnisse und hinsichtlich der Einrichtung des Post- und Telegraphendienstes.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001230
alte Dokumentnummer
N1192019876S
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