Kapitel VII.
Telegraph und Fernsprecher.
Artikel 326.
Ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen der bestehenden Übereinkommen verpflichtet sich Österreich, dem Telegraphenverkehr und den Ferngesprächen, die aus den Gebieten irgendeiner der allierten und assoziierten Mächte, mögen diese benachbart sein oder nicht, herrühren oder dorthin bestimmt sind, auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr geeignetsten Linien und in Gemäßheit der in Kraft stehenden Gebührensätze die Freiheit des Durchlaufes zu gewähren. Dieser Verkehr und die Gespräche werden keiner unnötigen Verzögerung oder Beschränkung unterworfen werden; sie werden in Österreich die Gleichbehandlung mit dem inländischen Telegraphenverkehr und mit Gesprächen hinsichtlich aller Erleichterungen und insbesondere hinsichtlich der Schnelligkeit der Übermittlung genießen. Keine Gebühr, Erleichterung oder Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der Staatszugehörigkeit des Absenders oder Empfängers abhängen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001231
alte Dokumentnummer
N1192019877S
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