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Artikel 31 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 31

Wenn die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Erwerb eines Anspruches auf Leistungen von der Erfüllung einer Beschäftigungszeit oder einer Zeit einer Berufsausübung abhängig machen, so berücksichtigt dies der Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, in dem erforderlichen Ausmaß, als die Zeiten einer Beschäftigung oder Berufsausübung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erfüllt sind.

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