vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Kapitel 6

Familienleistungen

Artikel 30

Die in Österreich beschäftigten französischen Dienstnehmer und die in Frankreich beschäftigten österreichischen Dienstnehmer unterliegen jeweils den in Österreich bzw. in Frankreich anwendbaren Rechtsvorschriften über die Familienleistungen und gelangen, ebenso wie ihre Familienangehörigen, unter den gleichen Voraussetzungen wie die Staatsangehörigen dieser Staaten in den Genuß dieser Leistungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)