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Artikel 31 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 31

Regel 31

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

(1) [Eintragung und Erneuerungsdatum] Die Erneuerung wird im internationalen Register am Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.

(2) [Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen] Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.

(3) [Mitteilung und Bescheinigung] Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

(4) [Mitteilung bei Nichterneuerung]

  1. a) Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und den Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.
  2. b) Wird eine internationale Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222408

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