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Artikel 32 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Artikel 32

— Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

  1. a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über
  1. i) die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;
  2. ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;
  3. iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18bis Absatz 2 und 18ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;
  4. iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;
  5. v) die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;
  6. vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;
  7. vii) die Eintragungen nach Regel 27;
  8. viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;
  9. viiibis) die nach Regel 27bis Absatz 4 eingetragene Teilung und die nach Regel 27ter eingetragene Zusammenführung;
  10. ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;
  11. x) die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;
  12. xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23 und 27 Absatz 4 eingetragenen Informationen
  13. xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen;
  14. xiii) Eintragungen der nach Regel 3 Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Absatz 6 Buchstabe a.
  15. b) Die Wiedergabe der Marke wird so veröffentlicht, wie sie im internationalen Gesuch eingereicht wurde. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.
  16. c) [aufgehoben]

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

  1. i) jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach den Regeln 17 Absatz 7, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b oder 40 Absätze 6 und 8 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;
  2. ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;
  3. iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;
  4. iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;
  5. v) eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Veröffentlichungen auf der Internetseite] Das Internationale Büro nimmt die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum vor.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40265168

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