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Artikel 31 – Nationale Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 31 – Nationale Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien

Die Vertragsstaaten legen der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat alle zwei Jahre und in einer der offiziellen Sprachen der UNESCO alle einschlägigen Informationen über die Maßnahmen vor, die sie zur Einhaltung dieses Übereinkommens ergriffen haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091295

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